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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Ronald Teufl Hafnermeister, Mitterweg 9, 3281 Oberndorf an der Melk, UID: ATU 66164848

                Oberndorf, im  Jänner 2016

 1. Geltung der AGB

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegeben AGB sowie die einschlägigen ÖNormen, z.B. ÖNorm B2207 oder ÖNorm B2233.

Unser Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch uns, spätestens aber mit Beginn unserer Arbeiten, als geschlossen.

Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft hat eine Ablehnung des Kundenauftrages durch uns binnen 2 Wochenfrist zu erfolgen.

3. Kostenvorschlag

Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden, Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich.

Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivertragslöhne, Materialpreise oder Finanzierung, die jeweils nicht in unserem Einflussbereich liegen, im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Bei Verbrauchergeschäften werden auch allfällige Kosteneinsparungen aliquot weitergegeben.

4. Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben ausschließliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen werden erst nach der Stornofrist  von 14 Tagen ausgehändigt

5. Preise

Mangels gesonderter Vereinbarung sind wir berechtigt die von uns zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und den uns daraus entstandenen Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellten. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen, wird über die konkret anfallenden Kosten bzw. die genaue Methode zur Preisberechnung vor Vertragsabschluss im Detail informiert.

Im Falle eines vereinbarten Preises liegt unsererseits die Annahme zu Grunde, dass die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann.

Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen uns zusätzliche Leistungen, Änderung der Umstände der Leistungserbringung, die nicht unserer Risikosphäre zuzuordnen sind, oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer Nachforderung in angemessener Höhe bzw. zu den für die ursprünglich vereinbarte Leistung geltenden Kondition.

Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls ein Monat gültig. Sollten sich die aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche der Hafner, Platten- und Fliesenleger oder andere, zur Leistungsumfang oder die Beschaffenheit von zu bearbeitenden Flächen ohne, dass wir darauf Einfluss haben, verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht oder im Fall eines Verbrauchergeschäftes auch ermäßigt.

6. Fälligkeit

Mangels anderslautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungenen:

  • 25% der Auftragssumme bei Vertragsabschluss
  • 25% der Auftragssumme bei Beginn der Arbeiten
  • Rest bei Rechnungslegung nach Fertigstellung.

Bei Geschäften mit Unternehmern verpflichtet sich für den Fall des Verzuges der Auftraggeber, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und verhältnismäßig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,-- sowie die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,-- zu bezahlen.

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers / Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt der allgemeine gesetzliche Verzugszinssatz in Höhe 4%

Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges gegebenenfalls das Gesamtentgelt bzw. sonstige offene Forderungen sofort fällig. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes jedoch nur dann, wenn wir unsere Leistungen erbracht haben, die rückständige Leistung des Verbraucers zumindest seit 6 Wochen fällig ist und wir den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt haben.

7. Transportkosten, Verwahrungspflicht

Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Verlegeort mit Klein –LKW erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, werden allenfalls zusätzliche erforderliche Transportleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen, wird über die konkret anfallenden Transportkosten bzw. die genaue Methode Berechnung vor Vertragsabschluss im Detail informiert.

Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von uns zu vertreten sind, hat der Werkbesteller einzustehen und uns völlig Schad- und Klaglos zu halten, insbesondere wenn der Werkbesteller keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.

8. Storno

Die Stornierung eines Auftrages durch den Käufer ist nur mit schriftlicher Stornobestätigung  von Hafnermeister Ronald Teufl möglich. Nach Erhalt der Auftragserteilung  kann der Kunde 14 Tage ohne Angabe von Gründen den Auftrag stornieren. Bei Stornierung nach der 14tägigen Frist wird ein  Stornoentgelt von 20%  des Auftragswertes fällig. Weiters werden alle für  den Kunden spezifisch angefertigten Teile an den Kunden geliefert und in Rechnung gestellt.

9. Ausführungsbedingungen

Der Werkbesteller hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens +10° Celsius gewährleistet, sowie eine für uns unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist. Der Werkbesteller hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, ansonsten die daraus resultierenden angemessenen Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.

10. Termine

Die Überschreitung von uns genannter Termine bis zu einer Woche gilt jedenfalls als genehmigt. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für unsere Leistung erforderlicher Vorarbeiten. Sollte sich aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn der Arbeiten unsererseits verzögern sind wir die Frist für die Herstellung durch uns dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten.

11. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

 12.Schadenersatz

Schadenersatzansprüche in fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, hat der Werkbesteller uns die grobe Fahrlässigkeit nachzuwiesen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren ab Leistungserbringung.

13. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt unbeweglicher, fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen 3 Jahre ab Fertigstellung. Der Werkbesteller, sofern er kein Verbraucher ist, hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gem. §377 UGB, auch in den Fällen, in denen es sich um Mängel im Zusammenhang mit der Verlegung/Errichtung (Werkleistung) handelt.

Gewährleistungsansprüche von Unternehmern können wir nach unserer Wahl in Form der Verbesserung (Reparatur), des Austausches der mangelhaften  Sachen oder der Preisminderung erfüllen. Lediglich im Falle eines unbehebbaren und nicht geringfügigen Mangels steht ein Wandlungsanspruch zu.

14. Geringfügige Leistungsänderungen

Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Änderungen, die nicht den Preis betreffen, die aber z. B. in geringfügigen Unterschieden in der Farbschattierung der keramischen Oberfläche, der Maße, der Oberflächenstruktur etc. gelegen sind, können unsererseits vorgenommen werden, ohne dass daraus vom Auftraggeber Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden können

15. Prüf- und Warnpflicht

Uns trifft keine, über den üblichen fachlichen Umfang der Hafner, Platten- Fliesenleger hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitenden Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung unsererseits besitzen.

16. Aufrechnungsverbot

Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft, ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.

17. Leistungsverweigerungsverbot

Soweit es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung nicht übersteigen darf. 

 18. Formvorschriften

An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. von Verbrauchern- ausgenommen Mängelanzeigen- bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur. Dies betrifft nicht Widerrufserklärungen von Verträgen, die dem FAGG unterliegen.

Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.

Beide Vertragspartner werden Adressänderungen dem anderen Vertragspartner unaufgefordert und umgehend bekanntgeben, widrigenfalls Schriftstücke an die zuletzt bekanntgegebene Adresse rechtswirksam zugestellt werden können.

19. Rechtswahl

Es gilt österreichisches Recht.

20. Gerichtsstand

Soweit nicht ein Verbrauchergeschäft vorliegt ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen Gerichtsstand zu klagen. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, Gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.